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Art. 3 § 44

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 4425.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Kreiswahlkommissionen

Paragraph 44, (1) Für jeden Wahlkreis, ausgenommen für die Wahlkreise Burgenland - Niederösterreich und Wien, ist am Sitz der Landesstelle der Kammer eine Kreiswahlkommission zu bestellen. Für die beiden letzteren Wahlkreise ist je eine Kreiswahlkommission am Sitz der Kammer in Wien zu bestellen.

  1. Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie drei Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern, wobei jede Berufsgruppe nach Möglichkeit durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) des betreffenden Wahlkreises vertreten sein soll. In der Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich müssen beide Bundesländer durch mindestens ein Mitglied (Ersatzmitglied) vertreten sein.
  2. Absatz 3,Der Kreiswahlkommissär wird vom Hauptwahlkommissär bestellt und hat vor Antritt seines Amtes in die Hände des Hauptwahlkommissärs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
  3. Absatz 4,Für den Fall der Verhinderung des Kreiswahlkommissärs ist vom Hauptwahlkommissär ein Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs zu bestellen.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen werden über Vorschlag des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Hauptwahlkommission bestellt. Sie und der Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs haben vor Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
  5. Absatz 6,Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte der Kreiswahlkommission, soweit sie nicht der Kreiswahlkommission selbst vorbehalten sind.
  6. Absatz 7,Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere:
    1. Litera a
      die Auflegung der Wählerlisten;
    2. Litera b
      die Entgegennahme der Wahlkuverts
    3. Litera c
      die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042168

Alte Dokumentnummer

N3194821346L